Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2016 - 6 S 60.15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 8a SGB 8, § 42 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 8, § 1666 BGB, § 1666a BGB, § 916 ZPO
Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung; Beteiligung des Familiengerichts - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 80 Abs 5 VwGO, § 8a SGB 8, § 42 SGB 8, § 1666 BGB, § 1666a BGB
Inobhutnahme; Kindeswohlgefährdung; Jugendamt; Familiengericht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
Kinder- und jugendhilfsrechtliche Inobhutnahme eines Neugeborenen; Verhältnis zu …
Ein mit der Inobhutnahme verbundener erheblicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern kommt deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7 und vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4 f.; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14).Vielmehr ist bei der Beurteilung dieser Voraussetzung maßgeblich darauf abzustellen, ob eine Entscheidung des Familiengerichts auch rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4;… Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 106 ).
Im Übrigen führte selbst eine nicht unverzügliche, sondern erst verspätete Einschaltung des Familiengerichts nicht dazu, dass die Inobhutnahme für ihre gesamte Dauer, also auch noch nach Nachholung des fehlenden Anrufs eines Familiengerichts, rechtswidrig wäre (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 5).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18
Rechtswidrige Inobhutnahme durch Jugendamt
Soweit die Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen durch das Familiengericht eine Sachverhaltsermittlung und -prüfung voraussetzt, die in der Regel auch eine nicht sofort zu leistende Anhörung der Kinder (§ 159 Abs. 1 FamFG), der Eltern (§ 160 Abs. 1 FamFG) und des Jugendamtes (§ 162 Abs. 1 FamFG) erfordert, dies betonend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 4. März 2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4, folgt daraus nichts grundsätzlich Abweichendes. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17
Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 8; Nachrangigkeit gegenüber …
Auch dort wird ausgeführt, dass maßgeblich sei, ob eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen (OVG Berlin, Beschl. v. 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 12 A 1403/18
Fortsetzungsfeststellungsklage einer alleinerziehenden und sorgeberechtigten …
Soweit die Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen durch das Familiengericht eine Sachverhaltsermittlung und -prüfung voraussetzt, die in der Regel auch eine nicht sofort zu leistende Anhörung der Kinder (§ 159 Abs. 1 FamFG), der Eltern (§ 160 Abs. 1 FamFG) und des Jugendamtes (§ 162 Abs. 1 FamFG) erfordert, dies betonend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 4. März 2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4, folgt daraus nichts grundsätzlich Abweichendes. - VG Minden, 29.11.2021 - 6 K 2887/19 vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2016 - 6 S 60.15 -, juris Rn. 4.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2024 - 12 A 168/23 Soweit die Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen durch das Familiengericht eine Sachverhaltsermittlung und -prüfung voraussetzt, die in der Regel auch eine nicht sofort zu leistende Anhörung der Kinder (§ 159 Abs. 1 FamFG), der Eltern (§ 160 Abs. 1 FamFG) und des Jugendamts (§ 162 Abs. 1 FamFG) erfordert, dies betonend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 4. März 2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4, folgt daraus nichts grundsätzlich Abweichendes.